oft 2-stufiges Verfahren:
- Fachbehörde erstellt die Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen (= feststellender Verwaltungsakt als "Bescheinigung" statt "Grundlagenbescheid")
- Beim Finanzamt wird dann auf Grundlage der Bescheinigung die Festsetzung der Steuervergünstigung beantragt
Feststellung
- Zweck: 5: Lenkungsverwaltung
- Operatives Ziel: 202 - Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt
- Handlungsform: 201 - Verwaltungsakt
- Verfahrensart: 301 - Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO (Exekutive)
| Leistungskennung (LK) | Verrichtungskennung (VK) | Verrichtungsdetail (VD) | Bezeichnung II | Anmerkungen | Prozessklasse | Dokumentsteckbrief |
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| Voraussetzungen der Steuervergünstigung für | Feststellung | | Bescheinigung für die Steuervergünstigung für ... beantragen | | | |
Festsetzung
- Zweck: 5: Lenkungsverwaltung
- Operatives Ziel: 202 - Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt
- Handlungsform: 201 - Verwaltungsakt
- Verfahrensart: 401 - Besteuerungsverfahren nach AO
| Leistungskennung (LK) | Verrichtungskennung (VK) | Verrichtungsdetail (VD) | Bezeichnung II | Anmerkungen | Prozessklasse | Dokumentsteckbrief |
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| Steuervergünstigung für | Festsetzung | | Steuervergünstigung für ... beantragen | | | |