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Sozialleistungen SGB

Bewilligung (statt Feststellung)

  • i. d. R. Operatives Ziel: Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt (202)
    • feststellender Verwaltungsakt
  • Handlungsform: Verwaltungsakt (Exekutive) (201)
  • Verfahrensart: Sozialverwaltungsverfahren nach SGB X (Exekutive) (501)
Leistungskennung (LK)Verrichtungskennung (VK)Verrichtungsdetail (VD)Bezeichnung IIAnmerkungen
Sozialleistung ...BewilligungSozialleistung neu oder erstmalig beantragen
Sozialleistung Weiterleistung ...BewilligungSozialleistung Weiterbewilligung beantragen

Die Bewilligung von Darlehen im Sozialrecht kann sich von Darlehen im Zuwendungsrecht (Förderung) unterscheiden, z. B.

  • Sozialrecht: Darlehensbescheid als Verwaltungsakt
  • Zuwendungsrecht: Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt und anschließender Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrags

Änderung

  • Auslöser sind z. B.
    • Änderungsantrag
    • Änderungsmitteilung
    • von Amts wegen
  • Bei Bedarf können für die unterschiedlichen Auslöser eigene LOVDs angelegt werden.
  • Operatives Ziel, Handlungsform und Verfahrensart: siehe Bewilligung
Leistungskennung (LK)Verrichtungskennung (VK)Verrichtungsdetail (VD)Bezeichnung IIAnmerkungen
Sozialleistung ...ÄnderungÄnderung der Sozialleistung beantragen