Bewilligung (statt Feststellung)
- i. d. R. Operatives Ziel: Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt (202)
- feststellender Verwaltungsakt
- Handlungsform: Verwaltungsakt (Exekutive) (201)
- Verfahrensart: Sozialverwaltungsverfahren nach SGB X (Exekutive) (501)
| Leistungskennung (LK) | Verrichtungskennung (VK) | Verrichtungsdetail (VD) | Bezeichnung II | Anmerkungen |
|---|
| Sozialleistung ... | Bewilligung | | Sozialleistung neu oder erstmalig beantragen | |
| Sozialleistung Weiterleistung ... | Bewilligung | | Sozialleistung Weiterbewilligung beantragen | |
Die Bewilligung von Darlehen im Sozialrecht kann sich von Darlehen im Zuwendungsrecht (Förderung) unterscheiden, z. B.
- Sozialrecht: Darlehensbescheid als Verwaltungsakt
- Zuwendungsrecht: Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt und anschließender Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrags
Änderung
- Auslöser sind z. B.
- Änderungsantrag
- Änderungsmitteilung
- von Amts wegen
- Bei Bedarf können für die unterschiedlichen Auslöser eigene LOVDs angelegt werden.
- Operatives Ziel, Handlungsform und Verfahrensart: siehe Bewilligung
| Leistungskennung (LK) | Verrichtungskennung (VK) | Verrichtungsdetail (VD) | Bezeichnung II | Anmerkungen |
|---|
| Sozialleistung ... | Änderung | | Änderung der Sozialleistung beantragen | |