Eignung / Sachkundenachweis / Abschlussprüfung / Zuverlässigkeit
Befreiung
- z. B. vom Sachkundenachweis: siehe Abschnitt Befreiung
Zulassung
- Entscheidung über die Zulassung zu einer Prüfung durch ein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren. Erst wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die eigentliche Anmeldung zum Prüfungstermin möglich.
- i. d. R. rechtsgestaltender Verwaltungsakt
- Operatives Ziel: 203: Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises begründen, ändern oder aufheben (203)
- Handlungsform: Verwaltungsakt (201)
- Verfahrensart: Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO (Exekutive) (301)
| Leistungskennung (LK) | Verrichtungskennung (VK) | Verrichtungsdetail (VD) | Bezeichnung II | Anmerkungen |
|---|---|---|---|---|
| ... | Zulassung | Zulassung zur Prüfung ... beantragen |
Bescheinigung
- Bescheinigung des Prüfungsergebnisses direkt nach dessen Feststellung
- Die Bescheinigung ist in diesem Fall nur ein abschließender Verfahrensschritt nach der Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses; sie ist keine eigenständige Wissenserklärung.
- i. d. R. feststellender Verwaltungsakt
- Operatives Ziel: Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt (202)
- Handlungsform: Verwaltungsakt (Exekutive) (201)
- Verfahrensart: Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO (Exekutive) (301)
| Leistungskennung (LK) | Verrichtungskennung (VK) | Verrichtungsdetail (VD) | Bezeichnung II | Anmerkungen |
|---|---|---|---|---|
| Sachkundenachweis (Fachkundenachweis etc.) (statt Sachkundeprüfung) | Bescheinigung | Zur Sachkundeprüfung anmelden | VK "Bescheinigung" statt "Prüfung", "Abnahme", "Anerkennung", "Zulassung", "Durchführung", "Ausstellung"... | |
| Sachkundenachweis zur Schädlingsbekämpfung (siehe 99110017022000) | Bescheinigung | Zur Sachkundeprüfung für... anmelden |
Beurkundung
- Beurkundung des Prüfungsergebnisses direkt nach dessen Feststellung (i. d. R. durch ein Zeugnis, welches umfassender als eine Bescheinigung ist)
- Die Beurkundung ist in diesem Fall nur ein abschließender Verfahrensschritt nach der Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses.
- i. d. R. feststellender Verwaltungsakt
- Operatives Ziel: Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt (202)
- Handlungsform: Verwaltungsakt (Exekutive) (201)
- Verfahrensart: Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO (Exekutive) (301)
Feststellung
- Feststellung der Eignung / Zuverlässigkeit --> bitte prüfen, ob hier eine Bescheinigung ausgestellt wird. Wenn ja, wäre die Verrichtungskennung "Bescheinigung" zu wählen.
- i. d. R. feststellender Verwaltungsakt
- Operatives Ziel: Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises verbindlich feststellt (202)
- Handlungsform: Verwaltungsakt (Exekutive) (201)
- Verfahrensart: Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO (Exekutive) (301)
| Leistungskennung (LK) | Verrichtungskennung (VK) | Verrichtungsdetail (VD) | Bezeichnung II | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|
| Eignung / Zuverlässigkeit (statt Eignungsprüfung, Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) etc...) | Feststellung | Feststellung der … beantragen | ||
| Eignung von Messeinrichtungen zur Erfassung der entnommenen Wassermenge (siehe 99129092037000) | Feststellung | Feststellung der Eignung von Messeinrichtungen zur Erfassung der entnommenen Wassermenge beantragen | ||
| Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbe (vgl. 99050055074000) | Feststellung | Zuverlässigkeitsüberprüfung von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen beantragen |