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Handlungsgrundlagen für Dokumentsteckbriefe

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Da Dokumentsteckbriefe beantragt und nicht direkt durch die Modellierenden erstellt werden, müssen Sie nicht alle Feinheiten, die hier zu beachten sind verstanden haben. In Rücksprache mit dem Baustein erhalten Sie Hilfestellung bei der Identifizierung der korrekten Handlungsgrundlage.

hinweis

Dieser Abschnitt baut auf den Abschnitt vertiefende Grundlagen auf.

Dokumente mit Ursprung innerhalb der Verwaltung

  • Es ist genau die Handlungsgrundlage zu nennen, in der das Dokument originär gesetzlich verankert ist. Oftmals dürfte dies nur eine einzige Handlungsgrundlage sein.

  • Weitergehende Handlungsgrundlagen, die z. B. beschreiben, wie ein Antrag ausformuliert wird und die damit für das Schema relevant wären, sind nicht zu nennen. Das heißt konkret: Die Handlungsgrundlagen eines Dokumentsteckbriefs stimmen also größtenteils nicht mit den Handlungsgrundlagen der zugeordneten Datenschemata überein. Zur Modellierung eines Schemas werden in der Regel viel mehr Handlungsgrundlagen benötigt.

  • Handlungsgrundlagen, in denen dieses Dokument verwendet wird, sind nicht zu nennen.

  • spezifische Dokumente: für diesen Fall ist es in der Regel einfach genau die Handlungsgrundlage zu nennen, in der das Dokument ursprünglich definiert wurde, z. B. für den Reisepass: § 1 (2) PassG, die Handwerkskrate: § 10 (2) HwO, für die Anzeige nach dem Infektionsschutzgesetz: § 49 (1) IfSG

  • unspezifische Dokumente:

Dokumente mit Ursprung außerhalb der Verwaltung

  • spezifische Dokumente
    • abgrenzbarer Kontext:
    • diverser Kontext:

weitere generelle Regeln

  • Falls das Dokument aus einer Handlungsgrundlage hervorgeht, die auf Bundesrecht beruht, so ist die entsprechende Handlungsgrundlage auf Bundesebene zu nennen.
  • Falls dies nicht zutrifft und das Dokument aus einer Handlungsgrundlage hervorgeht, die auf Landes- oder Kommunalrecht beruht, sind die entsprechenden Handlungsgrundlagen auf Länder- oder kommunaler Ebene zu nennen.
  • Vollständigkeit von Handlungsgrundlagen für kommunale oder landesspezifische Leistungen: Ein Dokumentsteckbrief muss nicht auf alle Handlungsgrundlagen verweisen. Es reicht, wenn eine Teilmenge > 1 gelistet wird.
  • Für Kombi-Dokumente, die wohl immer aus dem Referenzumfeld stammen, sind die jeweiligen Handlungsgrundlagen der einzelnen Dokumente zu nennen.

Analog zur Erfassung von Handlungsgrundlagen von anderen Elemente gilt auch für Dokumentsteckbriefe weiterhin:

  • Falls die Bezugsquelle der Rechtsnorm oder des Standardisierungsvorhabens eine eigene Notation vorsieht, dann ist diese zu befolgen.
  • Bei Angaben zu einem Bezug sollen diese möglichst konkret sein.
  • Die Regeln zur Erfassung von Rechtsbezügen sind zu beachten.