Handlungsgrundlagen für Dokumentsteckbriefe
Da Dokumentsteckbriefe beantragt und nicht direkt durch die Modellierenden erstellt werden, müssen Sie nicht alle Feinheiten, die hier zu beachten sind verstanden haben. In Rücksprache mit dem Baustein erhalten Sie Hilfestellung bei der Identifizierung der korrekten Handlungsgrundlage.
Dieser Abschnitt baut auf den Abschnitt vertiefende Grundlagen auf.
Dokumente mit Ursprung innerhalb der Verwaltung
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Es ist genau die Handlungsgrundlage zu nennen, in der das Dokument originär gesetzlich verankert ist. Oftmals dürfte dies nur eine einzige Handlungsgrundlage sein.
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Weitergehende Handlungsgrundlagen, die z. B. beschreiben, wie ein Antrag ausformuliert wird und die damit für das Schema relevant wären, sind nicht zu nennen. Das heißt konkret: Die Handlungsgrundlagen eines Dokumentsteckbriefs stimmen also größtenteils nicht mit den Handlungsgrundlagen der zugeordneten Datenschemata überein. Zur Modellierung eines Schemas werden in der Regel viel mehr Handlungsgrundlagen benötigt.
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Handlungsgrundlagen, in denen dieses Dokument verwendet wird, sind nicht zu nennen.
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spezifische Dokumente: für diesen Fall ist es in der Regel einfach genau die Handlungsgrundlage zu nennen, in der das Dokument ursprünglich definiert wurde, z. B. für den Reisepass: § 1 (2) PassG, die Handwerkskrate: § 10 (2) HwO, für die Anzeige nach dem Infektionsschutzgesetz: § 49 (1) IfSG
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unspezifische Dokumente
- Wenn es für das abstrakte Dokument eine Handlungsgrundlage gibt, in der grundlegend beschrieben ist, wie dieses definiert ist, dann ist diese Handlungsgrundlage zu nennen. z. B. im Passgesetz (§ 1 PassG) wird vollständig definiert, welche Dokumente als Pass gelten; d. h. der abstrakte Dokumentsteckbrief "Pass" besteht aus folgenden spezifischen Dokumenten: Reisepass, vorläufiger Reisepass, Dienstpass, vorläufiger Dienstpass, Diplomatenpass und vorläufiger Diplomatenpass.
- Wenn es für das abstrakte Dokument keine Handlungsgrundlage gibt, in der grundlegend beschrieben ist, wie dieses definiert ist, dann ist die Handlungsgrundlage aus dem Fachgesetz zu nennen, die offiziell festlegt, welche Alternativen für ein bestimmtes Dokument möglich sind.
- Wenn dies auch nicht greift und z. B. die Liste der Alternativen nur durch Ansprechpartner der Fachlichkeit definiert wird, dann kann notfalls auf die Handlungsgrundlage verzichtet werden.
Dokumente mit Ursprung außerhalb der Verwaltung
- spezifische Dokumente
- abgrenzbarer Kontext: wenn es schon definierte Anwendungsfälle gibt, in denen dieses Dokument benötigt wird, sollte die Handlungsgrundlage in der Regel leicht auffindbar sein. Es ist dann in der Regel die, das Dokument definierende Handlungsgrundlage zu nennen. z. B. Dokumentation für geschützte Tierarten nach Bundesartenschutzgesetz § 13 (3) BArtSchV
- diverser Kontext: es gibt keine definierten Anwendungsfälle, d. h. es ist bei der Erstellung des Dokumentsteckbriefs nicht bekannt, in welchen Kontexten dieses Dokument benötigt wird. Mit dem jetzigen Wissenstand kann keine konkrete Handlungsgempfehlung für die Handlungsgrundlage gemacht werden. Es kommen sowohl keine, mehrere oder nur die das Dokument verwendende Handlungsgrundlage in Frage.
- unspezifische Dokumente
- abgrenzbarer Kontext: wenn es schon definierte Anwendungsfälle gibt, in denen dieses Dokument benötigt wird, sollte die Handlungsgrundlage in der Regel leicht auffindbar sein. Es ist dann in der Regel die, das Dokument definierende Handlungsgrundlage zu nennen. z. B. ein Einkommensnachweis, in dem direkt in der Handlungsgrundlage definiert ist, welche verschiedenen Dokumente als Möglichkeit dienen, einen Einkommensnachweis beizubringen.
- diverser Kontext: es gibt keine definierten Anwendungsfälle, d. h. es ist bei der Erstellung des Dokumentsteckbriefs nicht bekannt, in welchen Kontexten dieses Dokument benötigt wird. Mit dem jetzigen Wissenstand kann keine konkrete Handlungsgempfehlung für die Handlungsgrundlage gemacht werden. Es kommen sowohl keine, mehrere oder nur die das Dokument verwendende Handlungsgrundlage in Frage. z. B. ein Einkommensnachweis, von dem nicht klar ist, in welcher Form er beizubringen ist.
weitere generelle Regeln
- Falls das Dokument aus einer Handlungsgrundlage hervorgeht, die auf Bundesrecht beruht, so ist die entsprechende Handlungsgrundlage auf Bundesebene zu nennen.
- Falls dies nicht zutrifft und das Dokument aus einer Handlungsgrundlage hervorgeht, die auf Landes- oder Kommunalrecht beruht, sind die entsprechenden Handlungsgrundlagen auf Länder- oder kommunaler Ebene zu nennen.
- Vollständigkeit von Handlungsgrundlagen für kommunale oder landesspezifische Leistungen: Ein Dokumentsteckbrief muss nicht auf alle Handlungsgrundlagen verweisen. Es reicht, wenn eine Teilmenge > 1 gelistet wird.
- Für Kombi-Dokumente, die wohl immer aus dem Referenzumfeld stammen, sind die jeweiligen Handlungsgrundlagen der einzelnen Dokumente zu nennen.
Analog zur Erfassung von Handlungsgrundlagen von anderen Elemente gilt auch für Dokumentsteckbriefe weiterhin:
- Falls die Bezugsquelle der Rechtsnorm oder des Standardisierungsvorhabens eine eigene Notation vorsieht, dann ist diese zu befolgen.
- Bei Angaben zu einem Bezug sollen diese möglichst konkret sein.
- Die Regeln zur Erfassung von Rechtsbezügen sind zu beachten.