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Schritt 1: Handlungsgrundlagen identifizieren

Die Ermittlung der relevanten Handlungsgrundlagen ist essentiell für die Normenanalyse. Daher müssen die relevanten Handlungsgrundlagen immer angegeben werden - so konkret wie möglich (z. B. Gesetz, Paragraf und ggf. der konkrete Absatz, der das Verwaltungsverfahren regelt). Doch was gehört alles dazu? Und wie können sie fachlich voneinander abgegrenzt werden?

Welche Arten von Handlungsgrundlagen sind relevant?​

Handlungsgrundlagen können dabei nicht nur allgemeine Gesetze und Fachgesetze sein, sondern auch juristische Kommentare, Gerichtsurteile, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Im Zweifelsfall wird den Empfehlungen der Fachseite gefolgt. Die Codeliste der möglichen Handlungsgrundlagenarten ist im XRepository veröffentlicht, z. B.

Praxis-Tipp

Im XRepository finden Sie eine Codeliste aller möglichen Arten von Handlungsgrundlagen.

Achtung

Im Leistungssteckbrief werden nur die Rechtsvorschriften bei den Handlungsgrundlagen aufgenommen. Im Baustein Prozesse und Datenfelder hingegen werden auch die restlichen Handlungsgrundlagen, wie z. B. Verwaltungsvorschriften, berücksichtigt.

Nicht immer sind die für eine vollständige Identifikation relevanten Informationen komplett im Fachgesetz enthalten. Vielmehr ergänzen bzw. konkretisieren Fachgesetze nur die allgemeinen Gesetze, weshalb auch ein Blick in das allgemeinere Gesetz erforderlich sein kann. Wenn die Regelungen nicht eindeutig sind oder Zweifel bestehen: Immer die Fachseite fragen.

Beispiel:

  • Förderleistungen: Für jede Zuwendung aus Bundesmitteln gilt die Handlungsgrundlage § 44 Bundeshaushaltsgesetz. Hier ist aber noch nicht das jeweils spezifische Förderverfahren geregelt. Dieses geht erst aus dem entsprechenden Fachgesetz, der Rechtsverordnung, der Verwaltungsvorschrift oder beispielsweise dem Urteil eines Gerichts hervor, z. B.: Handlungsgrundlagen für die Kulturelle Filmförderung, Produktionsförderung für Kinderfilme und Kinderkurzfilme:
    • § 44 Bundeshaushaltsordnung (Allgemeines Gesetz)
    • §§ 91 - 99 Filmförderungsgesetz (Fachgesetz)
    • §§ 14, 16 ff der Richtlinie für die kulturelle Filmförderung der BKM (Verwaltungsvorschrift)
Merke

Fachgesetz konkretisiert allgemeines Gesetz. Und manchmal: Fachgesetz verdrängt allgemeines Gesetz.

Welches Fachrecht ist betroffen? Abgrenzung durch Leistungsgruppierung!​

Die Leistungsgruppierung ist die oberste Gliederungsebene im Leistungskatalog und daher wichtig für die Systematisierung von FIM-Leistungen. Häufig korrespondiert die Leistungsgruppierung mit dem Fachrecht, so dass dadurch eine fachliche Eingrenzung der Normenanalyse erleichtert wird. Die Liste der Leistungsgruppierungen ist über das FIM-Portal erhältlich. Die Frage dabei ist: Welche ist die oberste Gliederungsebene für den vorliegenden Leistungszuschnitt?

LeistungsgruppierungLeistungssteckbriefProzessklasse
Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsrecht: Staatsangehörigkeitsgesetz..)Einbürgerung und Miteinbürgerung GenehmigungAntrag auf Einbürgerung und Miteinbürgerung bearbeiten
Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsrecht: Staatsangehörigkeitsgesetz..)Deutsche Staatsangehörigkeit FeststellungFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bearbeiten (Hinweis: Auslöser: Antrag oder von Amts wegen)
Aufenthaltstitel (Aufenthaltsrecht: Aufenthaltsgesetz..)Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit ErteilungAntrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit bearbeiten
Sozialleistungen (Sozialrecht: SGB…)Wohngeld BewilligungErstantrag auf Wohngeld bearbeiten
Fahrerlaubnis (Straßenverkehrsrecht: Straßenverkehrsgesetz, Fahrerlaubnis-Verordnung)Fahrerlaubnis ErteilungAntrag auf Fahrerlaubnis bearbeiten
Fahrerlaubnis (Straßenverkehrsrecht: Straßenverkehrsgesetz, Fahrerlaubnis-Verordnung)Führerschein Ausstellung wegen Ablauf der GültigkeitAntrag auf Ausstellung eines Führerscheins bearbeiten
Förderprogramme (Bundeshaushaltsordnung…)Produktionsförderung Kinderfilme und Kinderkurzfilme BewilligungAntrag auf Produktionsförderung Kinderfilme und Kinderkurzfilme bearbeiten

Jede FIM-Leistung muss in eine Leistungsgruppierung einsortiert werden. Warum? Die Leistungsgruppierung ist ein fixer Bestandteil des Leistungsschlüssels, der eine FIM-Leistung eindeutig identifiziert.

hinweis

Da die Leistungsgruppierung ein fixer Bestandteil des Leistungsschlüssels ist, muss ein Änderungsbedarf an der Leistungsgruppierung gemeldet werden. Dieser beinhaltet die Neuanlage der Leistung (mit der geänderten Leistungsgruppierung) und das Löschen der alten Leistung.

Die konkrete Bezeichnung der FIM-Leistung hingegen ist von der Leistungsgruppierung nicht abhängig.