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Aktuelle Arbeitsgruppen / Themen /Arbeitsschwerpunkte

Nachfolgend findet sich eine Übersicht über die derzeitigen Themen welche in FIM adressiert werden.

Einbringen neuer Anforderungen

Neue Anforderungen an "FIM" können über das Ticketsystem eingebracht werden. Aufgrund der vielfältigen Nutzung von FIM-Informationen setzt eine Umsetzung in der Regel eine umfassende Prüfung voraus. Die Koordination erfolgt über das FIM-Anforderungsmanagement bei der FITKO.


Beschreibung des Vorgehens bei fehlenden Handlungsgrundlagen

Herausforderung

Manchmal sind die Regelungen in den Handlungsgrundlagen nicht eindeutig oder sehr abstrakt. Eine Konkretisierung kann in diesen Fällen eine Verordnungsermächtigung ausgelöst werden. (auf gleicher Ebene oder anderer Verwaltungsebene - "genaueres regeln die Länder"). Diese Lücke kann auch durch eine Empfehlung der Regelungsbehörde geschlossen werden, manchmal wird aber kein Handlungsbedarf in der Regelungsbehörde gesehen. Diese bewusste Entscheidung für Abstraktion/Unschärfe führt zu unklaren Verwaltungsabläufen im Vollzug.

Ziel

Ziel ist es eine einheitliche Kennzeichnung dieser Regelungslücken/Abstraktionen vorzunehmen und somit analysierbar zu machen.

Lösungsansätze

Zur recherchierbaren Abbildung der ungenauen Regelung soll im Baustein Prozesse die RAG „Sonstige Tätigkeit“ verwendet werden. Hierfür wird ein RAG spezifisches Attribut ergänzt. Als diesem Attribut vom Typ Auswahl ist eine Codeliste "Abstrakte Regelung" mit den folgenden Fallkonstellationen zugeordnet:

CodeWert
00Unbestimmt (nicht eindeutig)
01Uneindeutigkeit in der Regelung
02explizite Abstraktion - Regelung auf anderer Ebene
03explizite Abstraktion - Regelung auf gleicher Ebene
04Implizite Abstraktion – mit Empfehlung
05Implizite Abstraktion – ohne Empfehlung
06Nicht mehr genutzte Regelung
98Nicht relevant
99Sonstiges/ nicht enthalten

Die Umsetzung der Codeliste erfolgt in XProzess 3.0 und wird im aktuellen XProzess-Änderungsantrag integriert. Eine Zwischenlösung kann die Verwendung der Codelistenwerte im Feld „Beschreibung“ sein. Ziel der Markierung ist es, die Auswertbarkeit sicherzustellen und somit Handlungsbedarfe im Gesetzgebungsprozess zu identifizieren.
Die Codeliste soll bausteinübergreifend einheitlich sein. und insbesondere im Baustein Datenfelder genauso angewendet werden können. Der Baustein Datenfelder sieht einen Tag vor.

Details

Es gibt "Zombies/ Dinosaurier im Gesetz". Diese Paragraphen gibt es seit zig Jahren und wurden schon zu lange nicht mehr aktualisiert. Ein Beispiel ist das Thema Jagdscheine.

"§ 15 (4) BJagdG Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet."

  • Was „wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet“ in § 15 Abs. 4 BJagdG meint, ist unklar.
  • Die Fachlichkeiten mehrerer Länder haben sich zu diesem Halbsatz ausgetauscht, wobei niemand wusste, wie er zu verstehen und in der Praxis anzuwenden ist. Laut Fachlichkeit handelt es sich um einen der vielen „Dinosaurier“ innerhalb des BJagdG, da das Gesetz von 1953 sei und seitdem kaum mehr angepasst wurde.
  • Die Gebührenordnungen berücksichtigen diesen Halbsatz laut Fachlichkeiten gar nicht (bspw. lfd. Nr. 1.2 JagdVwGebV RLP).
LeikaLeistungModellierungHandlungsgrundlageKommentar
99010028001000Unionsrechtliche Aufenthaltserlaubnis für Drttstaatsangehörige im Ausnahmefall bei Vorliegen eines ganz besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu einem minderjährigen UnionsbürgerProzesseArt. 20 AEUVSehr abstrakte Gesetzgebung. Abstrakte Ableitung aus Art. 20 AEUV und Auslegung durch Gerichte als Leistungsbegründung. Bei der Modellierung wurde sich letzlich sehr stark an der praktischen Umsetzung der Leistung auf Vollzugsebene orientiert. Hier wäre die Möglichkeit für eine Anmerkung zu diesem Umstandt oder ein Tagging sinnvoll gewesen.
99107105041000Beschwerde zu landesunmittelbaren SozialversicherungsträgernDatenfelder§ 1 VGA, §§ 87-89 und §§ 90, 90a, 98 SGIV, §§ 11, 13, 15 Z SGB XAbstrakte Gesetzgebung und unklare Zuständigkeit (Aufsichtsbehörde und zu beaufsichtigende Behörde, hier: landesunmittelbare SVT). "Beschwerde“ ist generell kein definierter Rechtsbegriff; für Bürger:innen ergibt sich aus den genannten HGL keine direkte Rechtsgrundlage für eine Beschwerde durch Bürger/innen.
99010028001000Unionsrechtliche Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige im Ausnahmefall bei Vorliegen eines ganz besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu einem minderjährigen UnionsbürgerDatenfelderArt. 20 AEUVSehr abstrakte Gesetzgebung. Abstrakte Ableitung aus Art. 20 AEUV und Auslegung durch Gerichte als Leistungsbegründung. Bei der Modellierung wurde sich letzlich sehr stark an der praktischen Umsetzung der Leistung auf Vollzugsebene orientiert. Hier wäre die Möglichkeit für eine Anmerkung zu diesem Umstandt oder ein Tagging sinnvoll gewesen.
99010015000000DaueraufenthaltskarteProzesse§§ 2, 4a, 5, 12 FreizügG/EUFachlichkeit wollte die Modellierung nur unter Einschränkung bzw. mit folgendem Hinweis-Textboxen zu RAG in der Modellierung freigeben "Diese Aktivitätengruppe ist nicht direkt aus den Handlungsgrundlagen ableitbar. Die oberste Fachbehörde hat entschieden, dass die Aktivitätengruppe im Stammprozess abgebildet werden soll."
99089149261000Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System)Datenfelder§ 53 GWGAbstrakte Gesetzgebung mit starkem Bezug und Freiheiten für die Vollzugsebene (Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene). Vollzugsebne sollen ein System für Meldungen einrichten.
99089149261000Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System)Prozesse§ 53 GWGAbstrakte Gesetzgebung mit starkem Bezug und Freiheiten für die Vollzugsebene (Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene). Vollzugsebne sollen ein System für Meldungen einrichten.
99010009012000Aufenthaltskarte für Familienangehörige von UnionsbürgernProzesse§§ 2, 3-4, 5, 5a, 12-16 FreizügG/EUAbstrakte Gesetzgebung und unklare Zuständigkeit. Es ist unklar wer den Antrag bei welcher Behörde stellt und welche Daten weitergeleitet werden.
99067004123003Jagdschein Wiedererteilung JahresjagdscheinProzesse§ 15 (4) BJagdG"Dinosaurier im Gesetz" - Diese Paragraphen gibt es seit zig Jahren und wurden schon zu lange nicht mehr aktualisiert.
"§ 15 (4) BJagdG Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet."
- Was „wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet“ in § 15 Abs. 4 BJagdG meint, ist unklar.
- Die Fachlichkeiten mehrerer Länder haben sich zu diesem Halbsatz ausgetauscht, wobei niemand wusste, wie er zu verstehen und in der Praxis anzuwenden ist. Laut Fachlichkeit handelt es sich um einen der vielen „Dinosaurier“ innerhalb des BJagdG, da das Gesetz von 1953 sei und seitdem kaum mehr angepasst wurde.
-Die Gebührenordnungen berücksichtigen diesen Halbsatz laut Fachlichkeiten gar nicht (bspw. lfd. Nr. 1.2 JagdVwGebV RLP).
99008001000000PersonalausweisProzessePAuswGSehr abstrakte Gesetzgebung. Falls der Bote den Empfänger antrifft, dann... - und was wenn nicht? Für diesen Fall gibt es keine Empfehlung durch die Regelungsbehörde.

Beteiligte

  • Bundesredaktion
  • Baustein Datenfelder
  • Baustein Prozesse

Arbeitsstand / Status

  • Codeliste definiert

Risiken / Abhängigkeiten

  • ...

Vereinheitlichung der Handlungsgrundlagen & Schnittstelle zu Rechtsinformationssystemen (RIS) / LegalDocML

Herausforderung

Ziel

Lösungsansätze

Details

Beteiligte

Arbeitsstand / Status

  • ...

Risiken / Abhängigkeiten

  • ...