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Rechtliche Grundlagen

Redaktioneller Hinweis

Diese Seite befindet sich aktuell noch in der fachlichen und redaktionellen Prüfung. Feedback nehmen wir gerne im GitLab-Issue zu dieser Seite entgegen. Geplant ist außerdem eine Erweiterung um konkrete Anwendungsszenarien von FIM. Auch dazu sind Ideen im Issue herzlich willkommen.

Das Föderale Informationsmanagement (FIM) ist kein freiwilliges Werkzeug. Im Laufe der Jahre hat sich seine Nutzung durch ein mehrstufiges Normengefüge aus EU-Recht, Bundesgesetzen, IT-Planungsratsbeschlüssen und operativen Architekturvorgaben verankert. Diese Seite gibt einen Überblick über die wesentlichen Grundlagen.

EU-Rahmen
EU-Rahmen
Bundesgesetzgebung
Bundesgesetzgebung
IT-Planungsratsbeschlüsse
IT-Planungsratsbeschlüsse
Föderale IT-Architekturrichtlinie
Föderale IT-Architekturrichtlinie
FIM
FIM
Zunehmende Verbindlichkeit
Zunehmende Verbindlichkeit
Politische Maßnahmenplanung
Politische Maßnahmenplanung
Orientierungs-
rahmen
Orientierungs-...
Gesetzliche Vorgaben
Gesetzliche Vorgaben
Nutzungs-
pflicht
Nutzungs-...
Verbindliche Regeln
Verbindliche Regeln
Politische Rückhalt
Politische Rückhalt
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EU-Rahmen​

Die europäische Ebene setzt den konzeptionellen Rahmen für Interoperabilität und standardisierten Datenaustausch in der öffentlichen Verwaltung. FIM ist zwar nicht namentlich genannt, die zugrundeliegenden Prinzipien sind allerdings deckungsgleich.

RechtsgrundlageRelevanz für FIM
Europäischer Interoperabilitätsrahmen (EIF), Empfehlung 41Verpflichtung zur semantischen und technischen Interoperabilität öffentlicher Dienste
NATO Interoperability Standard and ProfilesRichtungsgebend für digitale Technologiestandards
Data Governance Act, Art. 16Pflicht zur Nachnutzung öffentlicher Daten und einheitlicher Datenstandards für die wissenschaftliche Forschung
Orientierungsrahmen

Es ist keine direkte Nutzungspflicht für FIM verankert. Die Grundlagen sind jedoch maßgeblich für die Begründung des Gesamtansatzes.

Bundesgesetzgebung​

Auf Bundesebene entstehen die gesetzlichen Grundlagen für die Pflicht zur standardisierten Bereitstellung von Leistungsinformationen und zur interoperablen Verwaltungsdigitalisierung.

E-Government-Gesetz (EGovG)​

§ 3 Abs. 3 EGovG verpflichtet Behörden, allgemeine Informationen über ihre Verwaltungsleistungen standardisiert bereitzustellen. Die IT-Architekturrichtlinie des IT-Planungsrats konkretisiert dies dahingehend, dass FIM das vorgeschriebene Instrument zur Erfüllung dieser Pflicht ist.

Onlinezugangsgesetz (OZG)​

Das OZG legt die Grundlage für:

  • medienbruchfreie Verwaltungsverfahren und das Prinzip „digital only“
  • das Once-Only-Prinzip (Daten werden nur einmal erfasst)
  • das Recht auf digitale Verwaltung und digitale Bürgerkonten
  • bundeseinheitliche Standards für Online-Dienste und digitale Verwaltungsleistungen

Zur Erfüllung dieser Punkte ist FIM ein operatives Instrument, um Leistungen, Prozesse und Datenfelder im OZG-Kontext einheitlich zu beschreiben und nachzunutzen.

Gesetzliche Vorgaben

Das Bundesrecht definiert gesetzliche Verbindlichkeiten und Zielvorgaben für deren Umsetzung FIM als Werkzeug Einsatz findet.

IT-Planungsratsbeschlüsse​

Auf Ebene des IT-Planungsrats beginnt die Nutzungsverpflichtung für FIM. Seine Beschlüsse binden Bund, Länder und Kommunen an die gemeinsame Harmonisierung der öffentlichen Verwaltung.

Im Folgenden ist eine Übersicht wichtiger Beschlüsse rund um die Anwendung der FIM-Methodik zusammengefasst:

BeschlussInhalt
2016/29FIM als Steuerungsprojekt und IT-Planungsrat-Produkt etabliert.
2018/23Nutzung der FIM-Methodik im OZG-Kontext.
2018/40FIM-Bausteine sind im Portalverbund zu verwenden.
2018/44XÖV-Standard XDatenfelder als Austauschformat für Stamminformationen des FIM-Bausteins Datenfelder.
2019/14XÖV-Standard XProzesse als Austauschformat für FIM-Prozesse
Bindend

Beschlüsse des IT-Planungsrats verpflichten alle föderalen Ebenen zur Nutzung der FIM-Methodik.

Föderale IT-Architekturrichtlinie​

Mit der 46. Sitzung am 26. März 2025 hat der IT-Planungsrat die neue Föderale IT-Architekturrichtlinie in der Version 1.9 beschlossen. Die Richtlinie übersetzt die politischen und gesetzlichen Vorgaben in konkrete technische und organisatorische Anforderungen. So ist auch die FIM-Nutzung im operativen Projektalltag verpflichtend festgehalten.

GV-05 Prozessmanagement​

Im GV-05 Prozessmanagement ist festgehalten, dass FIM bei der Modellierung von Verwaltungsleistungen verwendet werden muss. Diese Anforderung gilt als föderale Ergänzung zur Architekturrichtlinie und hat den Charakter einer verbindlichen Regel.

AV-02 Interoperabilität​

Die GV-05 baut auf der AV-02 Interoperabilität auf. FIM ist hier nicht explizit erwähnt, doch die Nutzung offener Standards und standardisierter Austauschformate werden benannt. FIM deckt alle erwähnten Interoperabilitätsdimensionen (semantisch, technisch, organisatorisch) ab.

Verbindliche Regeln

Die Nutzung von FIM ist im Rahmen der Architekturrichtlinie als Muss-Anforderung ausgewiesen.

Politische Maßnahmenplanung​

Über die gesetzgebenden Vorgaben hinaus erhält FIM durch die Föderale Modernisierungsagenda von 2025 politischen Rückhalt durch die dort verankerte Maßnahmenplanung. Diese nachstehenden Maßnahmen bilden in dem Sinne keine rechtlichen Verbindlichkeiten ab, begründen aber den konkreten Einsatz der FIM-Methodik.

Explizite FIM-NennungImplizite FIM-Relevanz
Maßnahme Nr. 190
Etablieren des FIM-Standards "Förderleistungsbeschreibung" (XFLB) zur Abbildung EU-Förderprogrammen bis Ende 2027.
Maßnahme Nr. 211
Daten-Governance für Bund, Länder und Kommunen, einschließlich einheitlicher Metadatenstandards und Austauschformate Dezember 2026.
Maßnahme Nr. 209
Verbindliche bundeseinheitliche Standards und Bereitstellung offener Schnittstellen, Basisdiensten und Prozessen bis September 2026 inkl. FIM.
Maßnahme 2.4 (Handlungsfeld II – Bessere Rechtsetzung)
„Bedarfsgerechter Ausbau der FIM-Bundesredaktion“. Zielwert: aktualisiertes Verfahren in den Abläufen und effizienter Ausbau der FIM-Bundesredaktion innerhalb von 18 Monaten.
Maßnahme 4 (Handlungsfeld II – Bessere Rechtsetzung)
Digitale Werkzeuge für die Gesetzgebung: Legistinnen und Legisten erhalten Unterstützung für digitaltaugliches und bürokratiearmes Recht.
Politischer Rückhalt

Expliziter und impliziter Einsatz von FIM in Maßnahmenpaketen der Modernisierungsagenda mit konkreten Fristen.