Zum Hauptinhalt springen

Ausnahme von einem Verbot

Die Verrichtungskennungen "Ausnahmebewilligung" oder "Ausnahmegenehmigung" werden in FIM im Kontext von (repressiven) Verboten mit Befreiungsvorbehalten verwendet. Das bedeutet, dass eine Tätigkeit die per se gesetzlich verboten ist, in besonderen Ausnahmefällen für zulässig erklärt wird (auch Dispens oder Befreiung genannt).

Wie wird in FIM zwischen den Verrichtungskennungen "Befreiung", "Ausnahmebewilligung" und "Ausnahmegenehmigung" unterschieden?

  • Die Verrichtungskennung "Befreiung" soll in FIM nur im Kontext einer Befreiung von einer Pflicht verwendet werden. Die Befreiung von einer Pflicht bildet in diesem Harmonisierungskonzept eine eigene Kategorie (siehe Abschnitt "Befreiung von einer Pflicht").
  • Die Verrichtungskennungen "Ausnahmebewilligung" oder "Ausnahmegenehmigung" sind hingegen in FIM bei Verboten mit Befreiungsvorbehalten anzuwenden. Beide Verrichtungskennungen werden synonym verwendet; die Entscheidung, ob "Ausnahmebewilligung" oder "Ausnahmegenehmigung", richtet sich nach dem Wortlaut im Gesetz.

Ausnahmegenehmigung

Leistungskennung (LK)Verrichtungskennung (VK)Verrichtungsdetail (VD)Bezeichnung IIAnmerkungen
Verbot ...AusnahmegenehmigungAusnahme(-genehmigung) ... beantragenRechtsgestaltender Verwaltungsakt
Verbot des Feuermachens im oder am Wald
(siehe 99048024276000)
AusnahmegenehmigungAusnahmegenehmigung zum Feuermachen im Wald oder am Waldrand beantragen

Ausnahmebewilligung

Leistungskennung (LK)Verrichtungskennung (VK)Verrichtungsdetail (VD)Bezeichnung IIAnmerkungen
Verbot ...AusnahmebewilligungAusnahme(-bewilligung) ... beantragenRechtsgestaltender Verwaltungsakt
Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließarbeit, Akkordarbeit oder Ähnliches bei einer schwangeren oder stillenden Frau
(siehe 99006054273000)
AusnahmebewilligungAusnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen