Definition einer Leistung
Die Leistungen des LeiKa wurden im Rahmen der 2. Sitzung der ehemaligen Redaktionsgruppe LeiKa am 30.09.2009 wie folgt definiert:
„Mit dem Begriff Leistungen wird das Handeln der öffentlichen Verwaltung bezeichnet, das nach außen gerichtet ist und auf das die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie freie oder gemeinnützige Träger einen Anspruch haben oder das aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen genutzt oder geduldet werden muss.“
Unter dem Terminus „öffentliche Verwaltung“ sind sowohl die unmittelbare Staatsverwaltung (Bund und Länder) als auch die mittelbare Staatsverwaltung (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Beliehene) zu fassen. Auch Leistungen Dritter, wie z. B. Leistungen des TÜV als Beliehener des Staates, werden somit in den LeiKa aufgenommen. Der LeiKa wird dadurch zu einem vollumfänglichen Leistungsverzeichnis der öffentlichen Verwaltung ausgebaut. Dies schließt belastende Verwaltungsleistungen, die gegenüber Bürgern und Unternehmen vollzogen werden ein.
Zur Gewährleistung der Interoperabilität mit anderen Verfahren werden auch verwaltungsinterne Leistungen in den LeiKa aufgenommen.